Richtet jemand in seiner Garage ohne Erlaubnis seines Vermieters ein Gewerbe ein (Autoreparatur, Skiservice), bewirbt und betreibt er sie so offensiv, dass der Andrang während der Geschäftszeiten erheblich, muss der Vermeiter eine solche Nutzung nicht dulden und kann wirksam kündigen (so Urteil des AG München v. 30.10.2018, Az. 423 C 8953/17).