Die Regelung in der Straßenverkehrsordnung (StVO), wonach auf „schmalen Fahrbahnen“ das Parken auch gegenüber von Grundstücksein- und -ausfahrten verboten ist, ist verfassungsrechtlich bestimmt genug. Eine Fahrbahn sei jedoch erst dann „schmal“, wenn das Parken gegenüber der Grundstücksein- und -ausfahrt deren Benutzung in unzumutbarer Weise beeinträchtigen würde. Bei einer Breite von 5,50 Metern und bei bis zu 3-maligen Rangieren beim Ausparken ist dies noch nicht der Fall (Urteil des BverwG v. 24.01.2019, Az.: 3 C 7.17). Die Enge der Garageneinfahrt stellt auch keinen Mangel dar, die eine Haftung des Bauträgers auslösen würde (Urteil des OLG München v. 24.01.2019, Az.: 9 U 601/12).