Nach dem Beschluss des OLG Zweibrücken v. 31.08.2018 (Az: 2 UF 81/18) kann eine ausgleichsverpflichtete Ehefrau die Erfüllung der Ausgleichsforderung im Rahmen des Zugewinnsausgleich nach § 1381 BGB verweigern, wenn der ausgleichsberechtigte Ehemann die im gemeinsamen Haushalt lebende Tochter der Ehefrau vergewaltigt hat. Dies stellt eine schwere persönliche Verfehlung dar, die die Leistungsverweigerung wegen grober Unbilligkeit rechtfertigt.