Nach dem Beschluss des OLG Frankfurt a. Main (Az. 1 UF 71/18) kann die genetische Mutter ihr fremdausgetragenes Kind adoptieren, wenn die Adoption dem Kindeswohl dient. Die Leihmutterschaft stellt keine gesetzes- oder sittenwidrige Vermittlung oder Verbringung nach § 1741 Abs. 1 S. 2 BGB dar.