Nach einem Beschluss des BGH v. 20.02.2019 (Az: XII ZB 364/18) wird die unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit nicht durch einen Rückforderungsanspruch wegen Verarmung des Schenkers nach § 528 Abs. 1 BGB erhöht, wenn der Unterhaltsverpflichtete seine selbst genutzte Eigentumswohnung verschenkt und sich daran einen lebenslangen Nießbrauch vorbehält.