Der BGH hat in zwei Fällen des Mietrechts (Urteil v. 22.05.2018, Az VIII ZR 180/18 und VIII ZR 167/17) das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur weiteren Sachaufklärung zurückverwiesen. Es soll das Bestehen von Härtegründen nach §§ 573 und 574 BGB nochmals überprüft werden.

Es verbiete sich eine schematische Betrachtung, wonach bei einem bestimmten Alter des Mieters oder eine bestimmte Mietdauer die Interessen einer Partei, in der Regel des Mieters, automatisch überwiegen. Es müsse z.B. geklärt werden, an welchen Erkrankungen der betroffene Mieter konkret leidet und mit welchen ärztlichen und/oder therapeutischen Behandlungen die Folgen gemindert werden könnten.