Wie das LG Hamburg in der Berufung vom 17.06.2015 (Az 318 S 167/14) entschieden hat, kann ein Wohnungsbesitzer nicht einfach auf seinem Tiefgaragenplatz einen Ständer für zwei E-Bikes installieren. Der Kläger – ebenfalls Mitglied der Eigentümergemeinschaft bekam recht, da der Ständer eine bauliche Veränderung darstelle, der alle Eigentümer zustimmen müssten, und die Ständer eine Zweckentfremdung darstellten.

Allerdings dürfen nach einem Beschluss des AG Potsdam vom 04.10.2018 (Az: 31 C 37/17) die Eigentümer auf ihrem Tiefgaragenplatz durchaus Zweiräder anstelle von Autos parken.

Dass eine Eigentümergemeinschaft rechtswirksam verbieten kann, dass Miteigentümer ihr Fahrrad in die Wohnung mitnehmen, hat das LG München mit Endurteil v. 23.11.2017 (Az. 36 S 3100/17) entschieden. Das Verbringen und Abstellen von Fahrrädern in den Wohnbereich gehöre nämlich nicht zum Kernbereich des Eigentums, das durch Mehrheitsbeschluss nicht eingeschränkt werden dürfe.