Nach einem Urteil des BGH v. 19.12.2018 ( Az. VIII ZR 254/17) dürfen Verwaltungskosten nicht in der Betriebskostenabrechnung auf den Mieter umgelegt werden. Eine gegenteilige Klausel im Mietvertrag oder eine Klausel mit Pauschalabgeltung für Verwaltungskosten ist unzulässig, da sie eine von §556 Abs. 1 BGB abweichende und damit gemäß § 556 Abs. 4 BGB unwirksame Vereinbarung darstellen. Mit der Miete sind, außer den Betriebs- und Heizkosten, alle Kosten des Vermieters abgegolten.