Nach einer Entscheidung des LG Osnabrück v. 11.07.2018 (AZ: 1 S 317/17) kann bei Klopfgeräuschen der Heizungsanlage die Miete während der Heizperiode bis zu 25 % gemindert werden. In den Sommermonaten besteht zudem ein Zurückbehaltungsrecht, bis der Mangel beseitigt ist.

Die Vorlage eines Protokolls ist bei solch wiederkehrenden Beeinträchtigungen nicht erforderlich, es genügt die Angabe der Tageszeit, der Zeitdauer und der Frequenz.

Die nächtliche Ruhephase hat wesentlichen Einfluss auf die Leistungs-fähigkeit und Gesundheit des Mieters. Angesichts der hoch zu bewertenden Bedürfnisse Schlaf und Erholung ist der Wohnwert erheblich beeinträchtigt, wenn die Heizungsanlage Klopfgeräusche von sich gibt.

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