Nach einem Beschluss des OLG Hamm v. 25.04.2016 (Az: 4 UF 60/16) wird der Brautschmuck, der der Ehefrau bei einer in der Türkei stattfindenden Hochzeit übergeben wird, regelmäßig nur ihr geschenkt. Veräußert der Ehemann diesen Schmuck später ohne Einwilligung, macht er sich seiner Ehefrau gegenüber schadensersatzpflichtig.

Das OLG Frankfurt v. 23.02.2018 (Az: 8 UF 86 F 86/17) hat dazu entschieden, dass das deutsche Recht zur Anwendung kommt, wenn der Schmuck sich nach der Heirat in Deutschland befindet. Es geht allerdings davon aus, dass die Hochzeitsgäste in der Regel beide Ehepartner beschenken wollen. Ausnahmsweise könne die Ehefrau ihr Alleineigentum beweisen, z.B. über ein Hochzeitsvideo.