Nach einer Entscheidung des OLG Stuttgart v. 16.04.2019 (Az: 18 UF 57/19) gibt es keinen gesetzlichen Anspruch auf Regelung eines Umgangsrecht mit einem Hund, der nicht im (Mit-) Eigentum der Beteiligten steht. Weder aus der Hausratsverordnung noch aus den Regelungen zum Kindesumgang lässt sich ein solches Recht herleiten.

Steht der Hund allerdings im (Mit-) Eigentum, kann der Hund während des Getrenntlebens oder nach der Scheidung nach dem Recht zur Regelung der Aufteilung der Haushaltsgegenstände zugewiesen werden.