Zum Fragerecht des Vermieters:

Vermieter dürfen abfragen,

  • welchen Beruf der Mietbewerber ausübt,
  • wie viel der Mietbewerber verdient,
  • wo der Mietbewerber arbeitet,
  • ob er in der Schufa oder Insolvenzverzeichnis gelistet ist,
  • wer mit in die Wohnung einzieht.

Werden die Fragen falsch beantwortet, kann der Vermieter fristlos kündigen (so LG Itzehoe v. 28.03.2008, Az. 9 S 132/07), selbst wenn der Mieter immer pünktlich die Miete bezahlt.

Nach der Entscheidung des LG Berlin v. 27.03.2018 (Az. 63 S 163/17) muss der Mietbewerber auch die Adresse des Vorvermieters bekannt geben, damit sich der Vermieter nach dem vorigen Mietverhältnis erkundigen kann.

Vermieter dürfen aber nicht abfragen,

  • ob ein Mietbewerber einmal Kinder haben will,
  • ob ein Mietbewerber Vorstrafen hat,
  • ob ein Mietbewerber eine psychische Krankheit/ Behinderung hat,
  • ob ein Mietbewerber Mitglied einer Partie, eines Mietervereins oder einer Gewerkschaft ist.

Hier hat der Mieter das Recht, die persönlichen Fragen falsch zu beantworten. Ihm kann nicht mit der Kündigung gedroht werden.