Zum Fragerecht des Vermieters bei Tieren:

  • Kleintiere, wie Vögle, Hasen, Hamster müssen dem Vermieter nicht bekannt gegeben werden
  • Bei größeren Haustieren wie Hunde oder Katzen muss der Vermieter informiert und um Erlaubnis gefragt werden. Eine Generalklausel wie das Verbot „Hunde oder Katzen zu halten“ ist aber wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam, so z.B. bei Blindenhunden (BGH Urteil v. 20.03.2013, Az. VIII ZR 168/12).
  • Gefährliche Tiere, wie Giftspinnen oder Kampfhunde, muss der Vermieter jedoch nicht dulden.