Zum vertragsmäßigen Gebrauch einer Wohnung gehört, dass Geräusche in den benachbarten Wohnungen nicht mehr als geringfügig zu hören sind (Zimmerlautstärke).

Damit sind erlaubt:

  • Fernsehen oder Radio hören,
  • Musizieren,
  • Halten von Haustieren,
  • Benutzen von Haushaltsgeräten

Problematisch sind dagegen lärmende Geräte wie Bohrer, Waschmaschine oder Staubsauger, die wegen dem Gebot der Rücksichtsnahme nur außerhalb der Ruhezeiten in Betrieb gesetzt werden dürfen.

Die Ruhezeiten sind in der Regel in der Hausordnung, im Mietvertrag oder gemeindlichen Satzungen geregelt.