Grundsätzlich ist das häusliche Musizieren und das Übenin Wohnungen erlaubt. Jedoch ist die Beschränkung des Musizierens im Rahmen der Hausordnung rechtens, wenn es die Hellhörigkeit des Gebäudes so erfordert (BGH Urteil v. 26.10.2018, Az. V ZR 143/17).

Eine Begrenzung auf zwei Stunden bei einem Saxofon oder einer Klarinette ist zulässig, eine Begrenzung auf eine halbe Stunde bei einem Schlagzeug dagegen ebenfalls.

Verschweigt ein Mieter jedoch, dass er Unterricht in einem Instrument erteilt, ist eine Kündigung des Mietverhältnisses zulässig. Geschäftliche Aktivitäten des Mieters, die der Mieter in ausschließlich zu Wohnzwecken vermieteten Räumen ausübt und die nach außen in Erscheinung treten, muss der Vermieter nicht ohne vorherige Vereinbarung dulden. (BGH Urteil v. 10.04.2013, Az. VIII ZR 213/12).