Nach einem Urteil des BGH v. 10.04.2019 (Az: VIII ZR 12/18) ist eine Mietminderung durch den Mieter ab dem Zeitpunkt nicht mehr möglich, in dem er sich weigert, den Vermieter oder beauftragte Handwerker nicht in die Wohnung zu lassen. Dies gilt selbst dann, wenn er den Zustand der Wohnung zur Beweissicherung in einem anhängigen Gerichtsverfahren aufrechterhalten will.