Entsprechend einem Urteil des BGH v. 19.01.2007 (Az: VZR 26/06) muss ein Wohnungseigentümer, der fortgesetzt Wohngeld- und andere Zahlungsansprüche an die WEG unpünktlich zahlt, mit einer Entziehung seines Wohnungseigentums nach § 18 Abs. 1 WEG rechnen. Der Wohnungseigentümer muss aber vorher grundsätzlich abgemahnt werden, es sei denn es wäre unzumutbar oder ohne Erfolgsaussichten. Danach erst kann ein Beschluss der Wohnungseigentümer über die Entziehung des Wohnungseigentums herbeigeführt werden. Fehlt die Abmahnung, stellt der Entziehungsbeschluss rechtlich nur eine Abmahnung dar.