Wie der BGH in seinem Urteil v. 25.01.2017 (Az. VIII ZR 249/15) entschieden hat, muss der Vermieter einer Eigentumswohnung über die Betriebskostenvorauszahlungen seines Mieters grundsätzlich auch dann innerhalb der Jahresfrist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB abrechnen, wenn zu diesem Zeitpunkt der Beschluss der Wohnungseigentümer gemäß § 28 Abs. 5 WEG über die Jahresabrechnung (§ 28 Abs. 3 WEG) des Verwalters der Wohnungseigentümergemeinschaft noch nicht vorliegt.

Der Vermieter sollte in diesem Fall dem Miter gegenüber eine vorläufige Jahresabrechnung erstellen und die endgültige Abrechnung nachreichen, damit er die Nachzahlung in korrekter Höhe fordern kann.