Nach einem Urteil des BGH v. 15.07.2011 (Az: V ZR 171/10), kann einem Verkäufer die Berufung auf den vertraglich vereinbarten Haftungsausschluss nach § 444 BGB verwehrt sein, selbst wenn ein arglistig verschwiegener Sachmangel für den Willensentschluss des Käufers nicht ursächlich war.

Ist der arglistig verschwiegene Mangel ein wesentlicher Mangel, berechtigt dies grundsätzlich zum Rücktritt und muss offenbart werden, egal ob der Käufer beim konkreten Immobilienerwerb bei Kenntnis dieses Mangels vom Kauf abgesehen hätte oder nicht.