Nach einem Urteil des BGH v. 09.02.2018 (Az: V ZR 274/16) ist für die Annahme eines Sachmangels, der seine Grundlage im Fehlen einer Eigenschaft der Immobilie hat, die der Käufer nach § 434 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BGB erwarten kann, nicht erforderlich, dass diese Eigenschaft in dem notariellen Kaufvertrag erwähnt wird. Der Verkäufter haftet dennoch dem Käufer einer Immobilie.

Allerdings haftet der Verkäufer einer gebrauchten Immobilie für einen solchen Sachmangel in den Grenzen von § 444 BGB regelmäßig nicht, wenn der Kaufvertrag einen allgemeinen Haftungsausschluss enthält.