Nach einer Entscheidung des BGH v. 26.10.2018 (Az: V ZR 143/17) gehört das häusliche Musizieren einschließlich Üben zu den sozialadäquaten und üblichen Formen der Freizeitbeschäftigung. Deshalb sind die Geräuscheinwirkungen in gewissen Grenzen zumutbar und als unwesentliche Beeinträchtigung des benachbarten Grundstücks im Sinne von § 906 Abs. 1 BGB anzusehen.

Es wird insoweit auch nicht zwischen Berufsmusiker und Hobbymusiker unterschieden.

Die einzuhaltenden Ruhezeiten richten sich auch nicht nach den individuellen Lebensumstände des Nachbarn (hier: Nachtdienst als Gleisbauer), sondern nach dem Einzelfall, insbesondere dem Ausmaß der Geräuscheinwirkung, der Art des Musizierens und den örtlichen Gegebenheiten; eine Beschränkung auf zwei bis drei Stunden an Werktagen und ein bis zwei Stunden an Sonn- und Feiertagen, jeweils unter Einhaltung üblicher Ruhezeiten, ist damit zulässig.