Nach dem Urteil des BGH vom 16.01.2015 (Az: V ZR 110/14) ist intensiv wahrnehmbarer Tabakrauch eine wesentliche Beeinträchtigung:

Die anwendbaren Vorschriften im Einzelnen hierzu:

§ 862 Abs. 1 Satz 2, § 858 BGB: Die Störung eines Mieters in seinem Besitz durch den Tabakrauch eines anderen Mieters, der auf dem Balkon seiner Wohnung raucht, ist selbst dann eine verbotene Eigenmacht, wenn dem anderen Mieter im Verhältnis zu seinem Vermieter das Rauchen gestattet ist.

§ 862 Abs. 1, § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB: Nach dem Besitzschutzanspruch bzw. anzuwendenden Maßstab des § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Mieter Einwirkungen durch das Rauchen eines anderen Mieters nicht verbieten, wenn sie einen verständigen Nutzer in dem Gebrauch der Mietsache nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen.

§ 862 Abs. 1, § 242 BGB: Der Unterlassungsanspruch nach § 862 Abs. 1 Satz 2 BGB besteht auch gegenüber wesentlichen Beeinträchtigungen nicht uneingeschränkt, weil der durch den Rauch gestörte Mieter auf das Recht des anderen Mieters Rücksicht nehmen muss, seine Wohnung vertragsgemäß zu nutzen, wozu grundsätzlich auch das Rauchen in der eigenen Wohnung gehört

§ 1004 Abs. 1, § 823 Abs. 1a BGB: Gesundheitsschädliche Immissionen durch Tabakrauch sind wesentliche Beeinträchtigungen, die nicht geduldet werden müssen. Das gilt auch im Verhältnis von Mietern untereinander.

Der Mieter, der unter Berufung auf die Gesundheitsschädlichkeit des Passivrauchens von einem anderen Mieter verlangt, das Rauchen auf dem Balkon zuunterlassen, muss das sich aus den Nichtraucherschutz-gesetzen ergebende Indiz erschüttern, dass mit dem Rauchen im Freien keine solchen Gefahren einhergehen.