Nach einer Entscheidung des BGH v. 09.06.2010 (Az: VIII ZR 294/09) muss der Wohnungsmieter die Möglichkeit haben, Schönheitsreparaturen in Eigenregie durchzuführen. Der Vermieter kann nur fachgerechte Ausführung in „mittlerer Art und Güte“ fordern. Formulierungen wie „ist verpflichtet, sie ausführen lassen“ oder gar „ist verpflichtet, einen Fachbetrieb zu beauftragen“ sind unwirksam.