Wie der BGH mit Urteil v. 28.10.2020 (Az: VIII ZR 230/19) entschieden hat, kann ein Vermieter nach Beendigung des Mietverhältnisses streitige Forderungen, hier aus einer Vereinbarung über die Schuld aus einer Betriebskostenabrechnung, mit der Kaution aufrechnen.