Der BGH hat in seinem Beschluss vom 10.03.2021 (Az XII ZB 243/20) entschieden, dass ein Jahr nach rechtskräftiger Ehescheidung nicht nur der Anspruch auf Eintritt in ein Mietverhältnis, sondern auch auf Überlassung der Ehewohnung erlischt, wenn sie vorher nicht rechtshängig gemacht wurden (§ 1568 a BGB).

Dies auch aus dem Grund, nicht mietvertraglich geregelte Nutzungsverhältnisse möglichst zu vermeiden. Belange des Kindeswohls stehen dem nicht entgegen, da der Zeitraum von einem Jahr ausreicht, um eine Wohnungsüberlassung zu beantragen. Nach einem Jahr hat der Ehegatte, dem die Wohnung gehört, Anspruch darauf, dass der andere Ehewohnung die Ehewohnung herausgibt.