nach einem Urteil des BGH vom 11.06.2021 (Az: VZR 234/19) kann ein Grundstücksnachbar selbst dann von seinem Selbsthilferecht aus § 910 BGB Gebrauch machen, wenn durch das eigenmächtige Abschneiden überhängender Äste der Verlust der Standfestigkeit des Baumes oder sogar das Absterben des Baumes droht.

Das Selbsthilferecht nach § 910 BGB ist jedoch nicht bei naturschutz-rechtlichen Beschränkungen gegeben.