Nach einem Urteil des BGH vom 14.01.2021 (AZ: III ZR 168/19) darf ein demenzkranker Bewohner eines Pflegeheims mit Selbstschädigungs-absicht nicht in einem Zimmer im Obergeschoss untergebracht werden, wenn die Fenster darin leicht zugänglich und einfach zu öffnen sind.