Nach einem Beschluss des BGH 27. Oktober 2021 (Az: XII ZB 123/21) ist die Frage der gesteigerten Unterhaltspflicht der Eltern für ihre Kinder bei finanziell leistungsfähigen Großeltern verneint worden.


Diese Entscheidung ist auch dafür wichtig, ob ein erwerbstätiger Elternteil für den Kindesunterhalt sein oberhalb des notwendigen Selbstbehalts (derzeit 1.160 €) liegendes Einkommen oder nur das Einkommen oberhalb seines angemessenen Selbstbehalts (derzeit 1.400 €) einsetzen muss.

Der Vater war nicht über die von ihm erbrachten Unterhaltszahlungen hinaus leistungsfähig gemäß § 1603 BGB.