Wie das Landgericht Lüneburg mit Urteil v. 2.02.2021 (Az: 3 S 36/60) entschieden hat, kann der Verwalter einer WEG, der eigenmächtig Instandhaltungsarbeiten beauftragt hat und dabei einen Beschluss der WEG eigenmächtig übergangen hat, für die Kostenübernahme herangezogen werden.

Entscheidend ist auch nicht, ob die Wahl des Verwalters gleichwertig und billiger war. Der WEG-Verwalter darf die Beschlüsse einer WEG nicht eigenmächtig abändern.