Nach einem Urteil des LG Stuttgart v. 19.011.2020 (Az: 11 O 215/20) stellen Schließungsanordnungen im Rahmen der Corona-Pandemiebekämpfung keinen Sachmangel dar, der zu einer Mietminderung führen kann.

Die Tauglichkeit der Mietsache zum vertraglichen Gebrauch ist durch eine behördliche Anordnung nicht aufgehoben.