Nach § 9a Abs. 1 S. 1 2. Alt. der Heizkostenverordnung kann im Falle eines defekten Verbrauchszählers der Verbrauch auf Grundlage von vergleichbaren Räumen ermittelt werden.

Gemäß Urteil des BGH v. 27.10.2021 (Az: VIII ZR 264/19) kommt es aber nicht zwingend darauf an, dass sich diese in demselben Gebäude wie diejenigen befinden, die Grundlage der vergleichsweisen Schätzung des Wärmeverbrauchs sind.