In Fortführung seiner Rechtsprechung (Urteil v. 11.06.2021, Az: VZR 41/19) hat der BGH mit Urteil v. 01.10.2021 (AZ. VZR 48/21) entschieden, dass ein Wohnungseigentümer seine Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche gemäß § 1004 BGB, die auf die Abwehr von Störungen seines im Grundbuch eingetragenen Sondernutzungsrechts gerichtet sind, weiterhin selbst geltend machen kann.