Neue Entscheidung des BGH zum § 556b Abs. 1 BGB (Fälligkeit der Miete)
Zu der Frage, was eine rechtzeitige Mietzahlung im Überweisungsverkehr ist, hat der BGH (Urteil v. 05.10.2016-VIII ZR 222/15) Stellung genommen.
Die Miete muss nicht bis zum dritten Werktag eines Monats auf dem Konto des Vermieters eingegangen sein. Es reicht, wenn der Mieter, bei im übrigen hinreichend gedeckten Konto, seiner Bank den Zahlungsauftrag bis zum dritten Werktag des Monats erteilt.
Eine anderslautende Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Wohnraummietvertrages, mit dem Inhalt, dass die laufende Miete spätestens am dritten Werktag des Monat auf das Vermieterkonto einzugehen hat, ist nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam. Das Risiko einer durch die Bank verursachten Verzögerung würde zu Unrecht dem Mieter auferlegt.