99. Beitrag
Der EuGH hat am 27.03.2019 entschieden (Az: C-681/17) , dass das Widerrufsrecht der Verbraucher im Fall eines Onlinekaufs auch für eine Matratze, deren Schutzfolie nach der Lieferung entfernt wurde, gilt.
Dies gilt nicht, wenn die Matratze nach besonderen Wünschen des Kunden gefertigt wurde.
Besteht ein Bett allerdings aus mehreren Komponenten, die sich der Kunde im Online-Shop zusammenstellt und die sich wieder ohne Probleme von einander trennen lassen, könne der Verbraucher wirksam widerrufen (so LG Arnsberg v. 30.09.2015, Az: I-3 S 120/15).
Ebenfalls keine Wertersatzpflicht hat der Verbraucher nach Widerruf im Fernabsatzgeschäft, wenn die Prüfung der Sache notwendigerweise eine Ingebrauchnahme voraussetzt und dies zu einer Verschlechterung führt, so der BGH v. 03.11.2010 (Az: VIII ZR 337/09. Die Prüfung der Ware müsse kostenlos möglich sein.