Category: Familienrecht
31. Blogeintrag

Beschluss des KG Berlin v. 01.02.2017 (Az.: 13 UF 163/16): Einstweilige Anordnung bzgl. Urlaubsreise mit Kind nach Thailand

Streitigkeiten bzgl. Urlaubsreisen mit gemeinsamen Kindern sind regelmäßig Umgangsverfahren.

Bestehen jedoch Sicherheitsbedenken (Krisen- oder Kriegsgebiete) muss eine zustimmungsbedürftige Sorgerechtsentscheidung eingeholt werden.


30. Blogeintrag

Der BGH hat sich mit der Frage des Entscheidungsrecht bei Uneinigkeit der Eltern über Schutzimpfungen des Kindes beschäftigt (Beschluss v. 03.05.2017 – Az. XII ZB 157/16)

  • Die Durchführung von Schutzimpfungen stellen keine alltägliche Angelegenheit dar ( § 1687 Abs. 1 BGB), wonach die Entscheidung von dem getroffen werden kann, wo sich das Kind gerade aufhält, sondern um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung.
  • Nach § 1628 S. 1 BGB kann das Familiengericht diese Entscheidung – bei Bestehen einer gemeinsamen Sorge der Eltern – demjenigen übertagen, dessen Lösungsvorschlag dem Kindeswohl besser gerecht wird.
  • Impfempfehlungen der Ständigen Impfkommission am Robert Koch-Institut (STIKO) sind vom BGH als medizinischer Standard anerkannt worden.
  • Der Vortrag, es bestehe eine „unheilvolle Lobbyarbeit von Pharmaindustrie und der Ärzteschaft“ müssen Richter nicht zum Einholen eines SV-Gutachten nehmen.

22. Blogeintrag

Entscheidung des BGH (Beschluss v. 08.02.2017, Az: XII ZB 586/15) zum Adoptionsrecht nicht miteinander verheirateter und nicht verpartnerter Lebensgefährten:

Eine nicht verheiratete und nicht verpartnerte Person kann nach § 1741 Abs. 2 S. 1 BGB ein Kind nur allein annehmen, mit der Folge das das Kind nicht das gemeinschaftliche Kind beider nicht miteinander verheirateten Adoptionswilligen werden kann.

Der allgemeine Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht verletzt, weil der Gesetzgeber die zu vergleichenden Sachverhalte, nämlich nicht verheiratete Lebensgefährten einerseits und Ehegatten andererseits unterschiedlich behandeln darf. Das Ziel, den zu adoptierenden Kindern eine stabile Elternbeziehung zu gewährleisten, ist legitim. Das Abstellen auf eine rechtlich abgesicherte Partnerschaft in Form einer Ehe bzw. eingetragenen Lebenspartnerschaft, liegt im Ermessen des Gesetzgebers.


21. Blogeintrag

Neueste Rspr. des BGH zum Wechselmodell:

Richterliche Anordung eines Wechselmodells auch gegen den Willen eines Elternteils möglich ( Beschluss des BGH v. 01.02.2017, Az: XII ZB 601/15).

Zwar hat der Gesetzgeber das Residenzmodell als tatsächlichen Ausgangspunkt für die gesetzliche Regelung der elterlichen Sorge und des Umgangsrechts gewählt, nicht jedoch als gesetzliches Leitbild. Damit kann bei Bestehen der gemeinsamen elterlichen Sorge das Wechselmodell nach der jeweiligen Einzelfallprüfung dem Kindeswohl am Besten entsprechen.

Voraussetzung hierfür belibt aber eine bereits bestehende Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern.

Dem Kindeswohl entspricht es regelmäßig jedoch nicht, diese Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit im Wege eines Wechselmodells herbeizuführen.

Deshalb wird bei erheblich konfliktbelasteten Verhältnis der Eltern ein paritätisches Wechselmodell dem Kindeswohl regelmäßig widersprechen.

Zudem hat ein wesentlicher Aspekt bei der Entscheidung der vom Kind geäußerte Wille, mit steigendem Alter zunehmend an Gewicht, zu sein.


13. Blogeintrag

Zuständigkeit des deutschen Familiengerichts:

Gemäß Art. 3 der Brüssel-IIa-VO sind diejenigen Gerichte zuständig,

  1. in dessen Hoheitsgebiet
  • beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder
  • die Ehegatten zuletzt beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern einer von ihnen dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder
  • der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder
  • im Falle eines gemeinsamen Antrags einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder
  • der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn er sich dort seit mindestens einem Jahr unmittelbar vor der Antragstellung aufgehalten hat, oder
  • der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn er sich dort seit mindestens sechs Monaten unmittelbar vor der Antragstellung aufgehalten hat und entweder Staatsangehöriger des betreffenden Mitgliedstaats ist oder, im Fall des Vereinigten Königreichs und Irlands, dort sein „domicile“ hat;

2. dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten besitzen, oder, im Fall des Vereinigten Königreichs und Irlands, in dem sie ihr gemeinsames „domicile“ haben.

 

Wenn sich hieraus keine Zuständigkeit ergibt, ist § 98 FamFG („Ehesachen; Verbund von Scheidungs- und Folgesachen“) heranzuziehen:

(1) Die deutschen Gerichte sind für Ehesachen zuständig, wenn

  1. ein Ehegatte Deutscher ist oder bei der Eheschließung war;
  2. beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben;
  3. ein Ehegatte Staatenloser mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland ist;
  4. ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, es sei denn, dass die zu fällende Entscheidung offensichtlich nach dem Recht keines der Staaten anerkannt würde, denen einer der Ehegatten angehört.

(2) Die Zuständigkeit der deutschen Gerichte nach Absatz 1 erstreckt sich im Fall des Verbunds von Scheidung und Folgesachen auf die Folgesachen.

 

Dr. Judith Freund, Fachanwältin für Familienrecht


Zwölfter Blogeintrag

Beschluss des OLG Karlsruhe v. 20.09.2004 (Az: 16 WF 124/04) hinsichtlich der Beantragung eines Kinderausweises:

Weigert sich ein Elternteil, bei dem Antrag mitzuwirken, dass für das gemeinsame Kind ein Kinderausweis ausgestellt wird, kann der andere Elternteil den Weg über § 1628 BGB gehen.

Über diesen Antrag („Gerichtliche Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten der Eltern“) entscheidet das Familiengericht.

 

Dr. Judith Freund, Fachanwältin für Familienrecht

 


Vierter Blogeintrag

Neuerungen im Sachverständigenrecht für Umgangs- und Sorgerechtsverfahren:

  • § 155b FamFG: Beschleunigungsrüge
  • § 155c FamFG: Beschleunigungsbeschwerde

 

Dr. Judith Freund, Fachanwältin für Familienrecht


Dritter Blogeintrag

Reform des Unterhaltsvorschuss

Nach Vorschlägen des Familienministeriums plant die Bundesregierung, den Unterhaltsvorschuss zu reformieren.

Dabei sollen die betroffenen Familien – mehr als ein Drittel der berufstätigen Alleinerziehenden – aus dem Hartz IV- Bezug fallen und Unterhaltsvorschuss beziehen können.

Geändert soll die Bezugslänge: Unterhaltsvorschuss bis zum 18. Lebensjahr und nicht – wie heute – nur bis zum 12. Lebensjahr,

aber auch die Bezugsdauer: keine Begrenzung auf den derzeitigen Höchstbezug von 6 Jahren mehr.

 

Dr. Judith Freund, Fachanwältin für Familienrecht


Zweiter Blogeintrag

Auch 2017 gibt es eine neue Düsseldorfer Tabelle. Der Mindestunterhalt beträgt nun

  • in der Altersstufe 0-5 Jahre: 342 Euro
  • in der Altersstufe 6-11 Jahre: 393 Euro
  • in der Altersstufe 12-17 Jahre: 460 Euro
  • ab 18 Jahre: 527 Euro

Dr. Judith Freund, Fachanwältin für Familienrecht