111. Beitrag
Nach einem Beschluss vom 6. Oktober 2021 (Az: XII ARZ 35/21) sind die Familiengerichte für Anordnungen gegenüber Schulen hinsichtlich von Corona-Schutzmaßnahmen nicht zuständig.
Zwar kann ein Familiengericht bei einer Gefährdung des Kindeswohls von Amts wegen über diejenigen Maßnahmen entscheiden, die zur Gefahrenabwendung erforderlich sind und sogar in Angelegenheiten der Personensorge Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen (§ 1666 Abs. 1, 4 BGB), dies gilt aber nicht bei Maßnahmen zur Durchsetzung des Kindeswohls gegenüber schulischen Behörden.
Für Behördenangelegenheiten sind die Verwaltungsgerichte zuständig.