27. Blogeintrag

Urteil des AG München ( Az: 432 C 9516/16): Räumungsklage stattgegeben, da Vermieter nicht der Tod des Mieters mitgeteilt wurde:

Tochter hatte den Vermieter über Tod ihrer Mutter monatelang nicht informiert und weiter selbst in der Wohnung gelebt.

Der Vermieter darf deshalb kündigen, weil „ein derartiges Verhalten in nicht mehr hinnehmbarer Weise vertragswidrig ist“.


26. Blogeintrag

BGH mahnt in seinem Urteil v. 29.03.2017 (Az. VIII ZR 44/16) die sorgfältige Prüfung des Parteivorbringen und der Beweisergebnissen in den Fällen (möglicherweise) vorgetäuschten Vermieterbedarfs nach § 573 Abs. 1 BGB an:

Gerade in Fällen, in denen ein Vermieter nach Kündigung wegen Eigenbedarf nicht einzieht, muss von den Gerichten eine vollständige und sorgfältige Würdigung des Prozessstoffes und der Ergebnisse der Beweisaufnahme getroffen werden. Wird der behauptete Selbstnutzungswille nach Auszug des Mieters nämlich nicht realisiert, liegt der Verdacht eines vorgeschobenen Bedarfs nahe.

 


25. Blogeintrag

BGH formuliert im Urteil vom 29.03.2017 (Az: VIII ZR 45/ 16) Leitlinien zum Umgang mit Wohnraumkündigungen wegen sog. Berufs- oder Geschäftsbedarfs ( § 573 Abs. 1 S. 1 BGB)

  • § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB nicht anwendbar, da nicht für Wohnzwecke, sondern für gewerbliche Nutzung benötigt.
  • § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB nicht anwendbar, da Eigennutzung keine wirtschaftliche Verwertung darstellt.
  • § 573 Abs. 1 S. 1 BGB nur wenn einzelfallbezogene Feststellung und Abwägung der beiderseitigen Belange erfüllt:
    • bei beabsichtigter Mischnutzung (für Wohnzwecke und gewerblicher Tätigkeit) meist erfüllt
    • bei ausschließlicher gewerblicher Nutzung, nur wenn die Tätigkeit andernfalls nicht rentabel durchgeführt werden könnte oder die konkrete Lebensgestaltung die Nutzung der Wohnung erforderlich macht (z.B. aus gesundheitlichen Gründen, wegen der Pflege und Betreuung von Kindern oder anderen Personen)

24. Blogeintrag

Der BGH hat im Urteil v. 15.03.2017 (Az: VIII ZR 270/15) die Anforderungen an die Prüfung der vorgetragenen Härtegründe im Rahmen des § 574 Abs. 1 BGB (Fortsetzung des Mietverhältnisses) präzisiert:

Eine vermeintliche Wahrunterstellung der vorgetragenen Härtegründe darf nicht dazu führen, dass sich das Gericht zum Nachteil des Mieters ein eigenständiges Urteil der betroffenen Interessen bildet. Dies gilt insbesondere bei drohenden schwerwiegenden Gesundheitsbeeinträchtigungen oder Lebensgefahr, wobei das Gericht ggf. mittels Sachverständigengutachten den Schweregrad und die Wahrscheinlichkeit der Gesundheitsbeeinträchtigung feststellen muss.


23. Blogeintrag

Gemeinschaftseigentum – Sondereigentum

Türen zur Wohnung gehören zum Gemeinschaftseigentum. Damit muss der Anstrich oder die Plakatierung mit der Eigentümergemeinschaft abgestimmt werden ( so etwa AG Hamburg, Az: 102 d 29/11).

Auch die Fenster im Hausflur gehören zum Gemeinschaftseigentum, damit können die Eigentümer vom Öffnen der Fenster ausgeschlossen werden und nur dem Hausmeister dies erlaubt werden (Urteil LG Koblenz, Az 2 S15/16).

Die Heizkörper in der Wohnung sind zwar Sondereigentum, sie können jedoch nicht beliebig ausgetauscht werden, da sie Teil des Gesamtheizungssystems sind.


22. Blogeintrag

Entscheidung des BGH (Beschluss v. 08.02.2017, Az: XII ZB 586/15) zum Adoptionsrecht nicht miteinander verheirateter und nicht verpartnerter Lebensgefährten:

Eine nicht verheiratete und nicht verpartnerte Person kann nach § 1741 Abs. 2 S. 1 BGB ein Kind nur allein annehmen, mit der Folge das das Kind nicht das gemeinschaftliche Kind beider nicht miteinander verheirateten Adoptionswilligen werden kann.

Der allgemeine Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht verletzt, weil der Gesetzgeber die zu vergleichenden Sachverhalte, nämlich nicht verheiratete Lebensgefährten einerseits und Ehegatten andererseits unterschiedlich behandeln darf. Das Ziel, den zu adoptierenden Kindern eine stabile Elternbeziehung zu gewährleisten, ist legitim. Das Abstellen auf eine rechtlich abgesicherte Partnerschaft in Form einer Ehe bzw. eingetragenen Lebenspartnerschaft, liegt im Ermessen des Gesetzgebers.


21. Blogeintrag

Neueste Rspr. des BGH zum Wechselmodell:

Richterliche Anordung eines Wechselmodells auch gegen den Willen eines Elternteils möglich ( Beschluss des BGH v. 01.02.2017, Az: XII ZB 601/15).

Zwar hat der Gesetzgeber das Residenzmodell als tatsächlichen Ausgangspunkt für die gesetzliche Regelung der elterlichen Sorge und des Umgangsrechts gewählt, nicht jedoch als gesetzliches Leitbild. Damit kann bei Bestehen der gemeinsamen elterlichen Sorge das Wechselmodell nach der jeweiligen Einzelfallprüfung dem Kindeswohl am Besten entsprechen.

Voraussetzung hierfür belibt aber eine bereits bestehende Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern.

Dem Kindeswohl entspricht es regelmäßig jedoch nicht, diese Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit im Wege eines Wechselmodells herbeizuführen.

Deshalb wird bei erheblich konfliktbelasteten Verhältnis der Eltern ein paritätisches Wechselmodell dem Kindeswohl regelmäßig widersprechen.

Zudem hat ein wesentlicher Aspekt bei der Entscheidung der vom Kind geäußerte Wille, mit steigendem Alter zunehmend an Gewicht, zu sein.


20. Blogeintrag

Entscheidung des BGH v. 21.02.2017 ( Az: XI ZR 185/16 und XI ZR 272/16) zum Kündigungsrecht der Bausparkassen bei Altverträgen:

Bausparkassen dürfen Altverträge kündigen, wenn die Kunden mehr als 10 Jahre lang kein Baudarlehen in Anspruch nehmen.

Den Vertrag als reine Sparanlage laufen zu lassen, widerspreche Sinn und Zweck des Bausparens. Der Zeck ist dagegen mit Zuteilungsreife des Vertrages erreicht.


19. Blogeintrag

Entscheidung des BGH vom 09.11.2016 (Az: VIII ZR 73/16) zur außerordentlichen Kündigung im Mietrecht:

Schwerwiegende persönliche Härtegründe müssen auch bei einer fristlosen Kündigung durch den Vermieter berücksichtigt werden


18. Blogeintrag

Abrechnung von Betriebsstromkosten:

Nach einem Urteil des BGH v. 03.06.2016 (Az: V ZR 166/15) dürfen die Betriebsstromkosten für eine zentralen Heizungsanlage nicht als Allgemeinstrom nach Miteigentumsanteilen auf die Mitglieder der Wohnungseigentumsanlage umgelegt werden.

Der Abrechnung zugrunde zu legen ist dagegen gemäß der Heizkostenverordnung entweder eine Berechnung nach Bruchteilen der Brennstoffkosten oder eine Schätzung, die sich nach dem Stromverbrauch der angeschlossenen Geräte und den Heiztagen richtet.